Die Formwertnoten
Ein Zuchtrichter kann folgende Formwertnoten vergeben:
Vorzüglich (V) = „Vorzüglich darf nur einem Hund zuerkannt werden, der dem Idealstandard der Rasse der Rasse sehr nahe kommt, in ausgezeichneter Verfassung vorgeführt wird, ein harmonisches, ausgeglichenes Wesen ausstrahlt, „Klasse und eine hervorragende Haltung hat. Seine überlegenen Eigenschaften seiner Rasse gegenüber werden kleine Unvollkommenheiten vergessen machen, aber er wird die typischen Merkmale seines Geschlechtes besitzen.
Sehr Gut (SG) = wird nur einem Hund zuerkannt, der die typischen Merkmale seiner Rasse besitzt, von ausgeglichenen Proportionen und in guter Verfassung ist. Man wir ihm einige verzeihliche Fehler nachsehen, jedoch keine morphologischen. Dieses Prädiat kann nur einem Klassehund verliehen werden.
Gut (G) = ist einem Hund zu erteilen, welcher die Hauptmerkmale seiner Rasse besitzt, aber Fehler aufweist, unter der Bedingung, das diese nicht verborgen werden.
Genügend (Ggd) = erhält ein Hund, der seinem Rassetyp genügend entspricht, ohne dessen allgemein bekannte Eigenschaften zu besitzen bzw. dessen körperliche Verfassung zu wünschen übrig lässt.
Disqualifiziert (Disq) = erhält ein Hund, der nicht dem durch den Standard vorgeschriebenen Typ entspricht, ein eindeutig nicht standargemäßes Verhalten zeigt oder aggressiv ist, mit einem Hodenfehler behaftet ist, einen erheblichen Zahnfehler oder eine Kieferanomalie aufweist, einen Farb- oder / Haarfehler hat oder eindeutig Zeichen von Albinismus erkennen lässt. Dieser Formwert ist ferner dem Hund zuzuerkennen, der einem einzelnen Rassemerkmal so weinig entspricht, dass die Gesundheit des Hundes beeinträchtigt ist. Mit diesem Formwert muß auch ein Hund bewertet werden, der nach dem für ihn geltenden Standard einen schweren bzw. disqualifizierenden Fehler hat.
Mit der Beurteilung „ohne Bewertung“ darf nur der Hund aus dem Ring entlassen werden, dem keine der fünf vorgenannten Formwertnoten zuerkannt werden kann. Das wäere z.B. der Fall, wenn der Hund nicht läuft, ständig am Aussteller hochspringt oder ständig aus dem Ring strebt, so dass Gangwerk und Bewegungsablauf nicht beruteilt werden können oder wenn der Hund dem Zuchtrichter ständig ausweicht, so dass eine Kontrolle von Gebiß und Gebäude, Haarkleid, Rute, oder Hoden nicht möglich ist oder wenn sich am vorgeführten Hund Spuren von Eingriffen oder Behandlungen feststellen lassen, die einem Täuschungsversuch wahrscheinlich machen. Dasselbe gilt, wenn der Zuchtrichter den begründeten Verdacht hat, dass ein operativer Eingriff am Hund vorgenommen wurde, der über die ursprügliche Beschaffenheit hinwegtäuscht (z.B. Lid-, Ohr-, Rutenkorrektur) oder der Zuchtrichter einen für ihn zweifelhaften Befund feststellt. Der Grund für die Beurteilung „Ohne Bewertung“ ist im Ringrichterbericht anzugeben.
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